Informationen und Anforderungen bezüglich der Chemikalienabgabe
Nachfolgend werden grundlegende Informationen und Anforderungen bezüglich der Bestellung von Chemikalien aufgeführt:
Verwendung der Produkte
Unsere Waren sind ausschließlich für Labor-, Analyse- und Forschungszwecke geprüft und nur für diese Zwecke bestimmt. Einschlägig identifizierte Verwendungen nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in der jeweils gültigen Fassung stellen darüber hinaus weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
Referenzen auf Spezifikationen aus dem Pharma- oder Lebensmittelbereich beziehen sich ausschließlich auf dort festgelegte Analyse- bzw. Grenzwerte. Sie stellen keine Zusicherung der in den jeweiligen Gesetzen geforderten Herstellungsart oder Herstellungsverfahren dar.
Beraten wir den Kunden in Wort, Schrift oder durch Versuche, befreit dies den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Angaben zur Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien. Sollte der Kunde beabsichtigen, die Ware in einer Weise zu nutzen, von der wir aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes oder aufgrund anderer zwingender Vorschriften abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Da die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten erfolgt, liegt diese ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Haftung für verwendungswidrigen Gebrauch schließen wir dabei ausdrücklich aus.
Gefahrstoffe
Unser Produktsortiment umfasst teilweise Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften, welche nach den einschlägigen Vorschriften gekennzeichnet sind. Das Fehlen von Gefahrguthinweisen bedeutet nicht, dass das Produkt ungefährlich ist. Toxikologische, umweltgefährdende oder andere gefährliche Eigenschaften sind zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Warenabgabe möglicherweise noch nicht ausreichend untersucht worden. Folglich sind Stoffe und damit kontaminierte Verpackungen auch ohne Kennzeichnung wie Gefahrstoffe zu behandeln. Eine Freisetzung in die Umwelt von Chemikalien ist grundsätzlich zu vermeiden. Bei einer versehentlichen Freisetzung, insbesondere in größeren Mengen, sind die örtlichen Behörden umgehend zu informieren, damit ggf. erforderliche Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen können.
Lagerung
Die Lagerung von Chemikalien muss stets nach den gesetzlich geforderten Vorgaben erfolgen. Ein Heimlabor birgt dabei ein besonderes Gefahrenpotential, wenn der Bereich auch für Kinder zugänglich ist. Chemikalien sind dementsprechend außerhalb deren Reichweite aufzubewahren. Temperaturempfindliche Stoffe, die gekühlt gelagert werden müssen, dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln im Kühlschrank aufbewahrt werden. Sofern die Lagerung in einem separaten Kühlschrank nicht möglich ist, müssen diese zumindest sicher verschlossen aufbewahrt werden (tragbarer Safe / Geldkassette / Schlüsseltresor).
Entsorgung
Chemikalienabfälle und kontaminierte Behälter sind in Übereinstimmung mit den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Entsorgung zuzuführen. Abfälle verschiedener Chemikalien dürfen nicht gemischt werden, da die Möglichkeit gefährlicher Reaktionen besteht. Die Abfälle sind, ordentlich gekennzeichnet, in geeigneten Entsorgungsbehältern zu sammeln, um eine getrennte Behandlung durch die kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen zu ermöglichen. Sie dürfen nicht in die Kanalisation gelangen, über das Abwassernetz oder den Restmüll entsorgt werden.
Produktspezifische Vorgaben zur Entsorgung sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen, welches bei Bedarf auch dem Entsorger zur Verfügung gestellt werden kann.
Exportbestimmungen
Chemikalien können bestimmten Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Bei der Weitergabe unserer Waren an Dritte sind die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Exportkontrollrechts, insbesondere der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland, zu beachten und einzuhalten. Vor der Weitergabe unserer Waren ist durch geeignete Prüfungen und Maßnahmen sicherzustellen, dass durch eine solche Weitergabe oder Bereitstellung nicht gegen Embargoverordnungen, auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote, verstoßen wird.